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Nach dem Tariftreuegesetz soll jedes Bauunternehmen, welches sich um einen öffentlichen Auftrag bewirbt, eine Tariftreueerklärung abgeben, in der sich dieser Betrieb verpflichtet, den Lohn des Bautarifvertrages zu bezahlen, in dessen Bundesland sich die Baustelle befindet. Die Zielsetzung des Gesetzes, nämlich die Ordnungsfunktion der Tarifverträge bei Bauleistungen zu stärken sowie arbeits- und sozialpolitisch unerwünschte Fehlentwicklungen zu bekämpfen bzw. zu vermeiden, kann nach Auffassung des Autors mit dem geplanten Gesetz nicht erreicht werden.
Möglichkeiten der Projektrealisierung: Einzelvergabe der Planungs- und Bauaufgaben, Vergabe aller Planungs- und Bauaufgaben an einen Generalunternehmer. Die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen und fachkundigen Generalunternehmers gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, bei minimiertem Risiko zu einer wirtschaftlich und bautechnisch optimalen Lösung seiner Bauaufgabe zu kommen.
Erfahrungen belegen, dass gemäß des Grundsatzes – „Arbeitssicherheit ist Chefsache!“ – Baustellensicherheit ohne den Bauherren nicht zu machen ist und die im „Bauherren-Unternehmen“ praktizierte Sicherheitskultur (identisch mit dem Sachverhalt, Sicherheit zu wollen!) maßgebliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Sicherheitsenga-gement des Bauherren ist. Dieses Engagement beginnt bei der Kontraktorenauswahl, setzt sich über eine Sicherheitsleistungen berücksichtigende Gestaltung von Verträgen mit dem HAN und den NAN fort und umfasst darüber hinaus die gesamte Palette konzeptioneller und operativer Führungsaufgaben, die zu bearbeiten sind, um auf der Baustelle Gefährdungen für Leben und Gesundheit sowie sonstige Schadenereignisse zu vermeiden. Der Einsatz eines fachkompetenten und mit den notwendigen Befugnissen ausgestatteten „Si-Ge-Ko“ ist ein weiterer ganz wichtiger Erfolgsgarant für effiziente Sicherheitsarbeit, während für den nach BaustellV gleichfalls erforderlichen Si-Ge-Plan eine adäquate Bewertung nicht bestätigt werden kann.
Anlass zum Abriss der Brücke; Das abzubrechende Bauwerk; Vorgaben für den Abbruch (gemäß der Ausschreibung, aus statischer Sicht, aus Arbeitsschutzgründen); Abbruch der Aufbauten und der Fahrbahnplatte (Abbruch der Aufbauten, Problem Festpunkt Bogenscheitel – Fahrbahn, Abbruch Plattenbalken und Pfeilerscheiben); Abbruch der Bögen (Abbruchgerüst, Scheitelöffnung, Bogenrückbau, Kontrollsystem). Noch nie zuvor war in Deutschland eine Bogenbrücke auf diese Art und Weise abgebrochen worden. Maßgeblich für das Gelingen des schwierigen Rückbaus der Teufelstalbrücke war das Verantwortungsbewusstsein der Beteiligten im Zusammenhang mit der notwendigen Risikobereitschaft, aber auch mit der Vermeidung unnötiger Restrisiken schon von vornherein. Zur Risikominimierung trugen die gute Organisation des Vorhabens, regelmäßige gemeinsame Baustellenbegehungen mit Vertretern der für Sicherheit zuständigen Institutionen (Amt für Arbeitsschutz Gera, Bau-Berufsgenossenschaft, Sicher-heits- und Gesundheitsschutzkoordinator) sowie die technische Ausstattung bei. All dies führte letztendlich zum Erfolg einer Maßnahme, bei der man den bisherigen Erfahrungsbereich verlassen musste.
Es wird eine bibliografische Übersicht über das Schaffen des Verfassers in den zurückliegenden 35 Jahren gegeben. Einzeln für sich betrachtet, handelt es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Publikationen um Antworten auf vielfältige technische Einzelfragen, welche die Praxis des Industriebaus und speziell der Schweißtechnik aufwarfen. Insgesamt gesehen ist die vorliegende Bibliographie jedoch auch als Beitrag zur Technikgeschichte zu werten, und zwar für Gebiete, auf denen die Bau-, Schweiß- und Sicherheitsingenieure im Osten Deutschlands durchaus mit Selbstbewusstsein auf das Geleistete zurückblicken können.
Vorwort zur Tagungsbroschüre
(1999)
Quo vadis Arbeitsschutz?
(2005)
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, Beachtung des Vergaberechtssystems, Vergaberecht bei Privatisierungen, Abgrenzung zwischen VOL- und VOF-Verfahren, ordnungsgemäße Schwellenwertermittlung, Finanzierung und Planung, richtige Vergabeart, richtige Leistungs- und Aufgabenbeschreibung, ordnungsgemäße Wertung, Aufhebung der Ausschreibung, ordnungsgemäßer Vergabevermerk
Der Architektenvertrag als Werkvertrag (Konsequenzen: Haftung für den Werkerfolg, keine abschließende Bestimmung des vom Architekten geschuldeten Leistungsumfanges durch den Tätigkeitskatalog etwa von § 15 HOAI), vertragliche und außervertragliche Haftungstatbestände (vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten, Haftung gegenüber Dritten aufgrund des Architektenvertrages), typische Haftungsrisiken des Architekten, insbesondere im Kostenbereich sowie für Planungs- und Objektüberwachungsfehler (Haftung des Architekten für Überschreitung der Baukosten, Architektenhaftung bei Planungs- und Objektüberwachungsfehlern), Zulässigkeit der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen, Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure